Rechtliches über Schadstoffe
- BGB §654 BGB weist dem Besteller (entspr. Bauherren) die Haftung für Schäden durch ihm gestellte Stoffe (entspr. Bauwerke / Grundstk.) zu;
- weiterhin hierzu §823 Festlegung zur Schadensersatzpflicht für fahrlässige Verletzungen der Gesundheit.
- GefStoffV §7 Gefahrstoffverordnung hat der AG eine Gefahrstoffermittlung und Gefährdungsbeurt. zu erstellen, lt. §19 der Arbeitsschutzbehörde auf Verlangen vorzulegen, (§20 Baustop).
- BGR 128 Abschnitt 8 dito, und Übergabe an AN.
- VOB §9 resultierende Mehrkosten zu Lasten AG.
Schadstoffkataster
Aus diesem Hintergrund erwächst dem AG die Verpflichtung zur Erstellung eines Schadstoffkatasters vor Beginn einer Maßnahme. Das Kataster soll den AN zur Koordination notwendiger Vorkehrungen und Maßnahmen dienen. Wirtschaftliche Risiken werden minimiert. Unsere Kataster können je nach Vorhaben Angaben zu folg. Schadstoffen enthalten:
- Feuergefährlich (Klebstoffe etc.),
- Explosionsgefährlich (Gase, Stäube etc.),
- Sauerstoffverdrängend (CO2 etc.),
- Giftig (PAK, CKW, Dioxine, Arsen etc.)
- Hautresoptiv (Holzschutzm., Epoxi. etc.)
- Sensibilisierend (wie vor und Polymethan etc.)
- Erbgutverändernd (Benzol, Chrom etc.)
- Leberschädigend (Aromaten; PCP etc.)